Testament

Ein Erblasser hat die Möglichkeit, die Erbfolge durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag zu bestimmen. Ist dies nicht geschehen und liegt keine testamentarische Verfügung vor, bestimmt das Gesetz die Erbfolge.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Errichtung Ihres Testamentes, denn hierbei muss auf bestimmte Formalien geachtet werden. So muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Fehlen diese Voraussetzungen, ist das Testament unwirksam und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ihr letzter Wille bleibt dann trotz Testament unberücksichtigt.

Die eigenhändige Erklärung sollte auch mit dem Ort der Niederschrift und dem Datum versehen sein.
Unwirksam kann ein Testament auch sein, wenn

  • der Erblasser z.B. eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit hat
  • das Testament sittenwidrig ist
  • gegen das Heimgesetz verstößt
  • ein früheres durch ein späteres Testament ersetzt wurde
  • es widerrufen wurde
  • die Ehe vor dem Tod aufgelöst wurde (Testament zugunsten eines Ehegatten)
  • der Erblasser die Scheidung beantragt hatte und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen

Ein Testament kann bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht angefochten werden.

Vermächtnisse

Ein Erblasser hat die Möglichkeit in einem Testament ein Vermächtnis z.B. über einen einzelnen Gegenstand anzuordnen.

 

Anwaltliche Beratung im Erbrecht